Nach Einschätzung des Brandenburger Verfassungsschutzes nehmen die Schriftzüge auf den Kleidungsstücken Thor Steinars „[in]haltlich […] Bezug auf vorchristlichen Germanen-Kult und eine glorifizierende Sicht der Wehrmacht“. Charakteristisch für das Sortiment sei ein „Spiel mit mehr oder weniger verhohlenen Andeutungen an der Grenze zur Strafbarkeit“.


Quelle: www-politische-bildung-brandenburg.de

 

Rechtsprechungen

 

Am 9. November 2004 wurde vom Amtsgericht Königs Wusterhausen die bundesweite Beschlagnahmung von Kleidung mit dem alten Logo der Marke angeordnet, die Vollstreckung wurde zunächst jedoch ausgesetzt. Staatsanwaltschaft und Polizei gingen am 17. November 2004 gegen die Firma „MediaTex“ vor. Das Lager wurde versiegelt, außerdem stellten die Beamten Beweismaterial sicher.

 

Zur selben Zeit wies das Landgericht Neuruppin die Beschwerde eines 20-jährigen Mannes zurück, dessen Thor-Steinar-T-Shirt im August 2004 in Oranienburg auf einer Demonstration beschlagnahmt worden war. Das Gericht verwarf die Beschwerde als unbegründet und führte in einem elfseitigen Beschluss aus, das öffentliche Verwenden des Logos der Marke sei eine Straftat nach § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB, weil das Runen-Logo von Thor Steinar dem Symbol einer verfassungsfeindlichen Organisation zum Verwechseln ähnlich sehe. Nach dieser Auffassung mache sich strafbar, wer „in dem Bewusstsein dieser Verwechslungsfähigkeit“, also vorsätzlich, ein solches Kleidungsstück in der Öffentlichkeit trägt.

 

In der Folge existierte keine einheitliche Rechtsprechung bezüglich des alten Logos. Erst durch Entscheidungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im September 2005, des Kammergerichts Berlin im Dezember 2006 und des Oberlandesgerichts Dresden im Februar 2008, die eine Strafbarkeit nach § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB nicht gegeben sahen, wurde die Rechtsprechung angeglichen.

 

Der norwegische Staat erstattete im Februar 2008 Anzeige gegen die Firma, da diese auf zahlreichen Bekleidungstücken die Staatsflagge Norwegens aufgenäht hatte. Der demokratische Staat Norwegen wolle nicht, dass Neonazis die Flagge für ihre Werbezwecke missbrauchen, so der Gesandte Norwegens in Deutschland. Gegen den ergangenen Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft legte die Firma Widerspruch ein. Eine Entscheidung stand im November noch aus, nachdem sich das Potsdamer Amtsgericht für „örtlich nicht zuständig“ erklärt und das Verfahren nach Bonn abgegeben hatte.

 

Zudem wehrt sich seit August 2008 die Firma Heckler & Koch gegen die Abbildung einer Silhouette des G36-Sturmgewehrs unter dem Aufdruck „Hausbesuche“ auf einem Pullover. Sie strebt eine Abmahnung gegen die MediaTex GmbH und Händler an, die den Pullover vertreiben.

 

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